Satzung

Satzung des Vereins für Heimatkunde und Heimatpflege Ratingen e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Verein für Heimatkunde und Heimatpflege Ratingen e. V.“ und hat seinen Sitz in Ratingen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ratingen eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein dient der Erforschung der Stadtgeschichte und der Vermittlung
historischer Kenntnisse sowie der Pflege des Brauchtums, des Stadtbildes
und der Mundart „Ratinger Platt“. Diese Zwecke verwirklicht er durch:
1. Herausgabe stadtgeschichtlicher Literatur und Förderung stadtgeschichtlicher Forschungsarbeiten,
2. Vorträge, Stadtführungen, Besichtigungen und Studienfahrten,
3. Brauchtumsveranstaltungen und Mundartlesungen,
4. Erhaltung der Landschaft, der Kunst- und Baudenkmäler.
Außerdem unterstützt er kulturelle Institutionen (Stadtarchiv, Stadtmuseum,
Stadtbücherei u. ä.) und sucht die Zusammenarbeit mit ähnlichen Gemeinschaften.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Aufnahmeantrag ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten,
der hierüber zu entscheiden hat. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung
des ersten Beitrages.
(2) Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird mit dem Tag der Jahreshauptversammlung fällig und bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung zu diesem Termin eingezogen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod – bei juristischen Personen durch Auflösung – oder durch Austritt. Der Austritt kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen oder, wenn es trotz Mahnung keinen Beitrag leistet und mit mindestens zwei Jahresbeiträgen in
Rückstand ist, ausschließen.
(4) Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein oder die von ihm
verfolgten Ziele verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung nach Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Sie wird vom Vorsitzenden* des Vereins unter Angabe der Tagesordnung
mindestens eine Woche vorher einberufen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung kann nur auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes oder eines Viertels aller Mitglieder von der oder dem Vorsitzenden
einberufen werden.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Sie beschließt insbesondere über:
1. Wahl des Vorstandes und der Beisitzer,
2. Höhe des Jahresbeitrages,
3. Entlastungserteilung an Vorstand und Kassierer,
4. Wahl der Rechnungsprüfer,
5. Satzungsänderungen und
6. über gestellte Anträge.
(3) Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem ersten und zweiten Schriftführer, dem ersten und zweiten Kassierer, sechs Beisitzern, höchstens zwei kooptierten Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung durch Handzeichen oder geheim für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes zweite Jahr scheidet die Hälfte aus und zwar zunächst die stellvertretenden Mitglieder und eine Hälfte der Beisitzer, dann
die ersten Mitglieder und die andere Hälfte der Beisitzer.
(3) Der Vorstand hat die Möglichkeit, höchstens zwei Personen für die Dauer
von vier Jahren zu kooptieren, die beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
(4) Innerhalb des Vorstandes wird ein geschäftsführender Vorstand gebildet.
Zum geschäftsführenden Vorstand gehören
a) der Vorsitzende
b) die stellvertretenden Vorsitzenden
c) der erste Schriftführer
d) der erste Kassierer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder einer der
stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(5) Der Vorstand leitet den Verein nach der Satzung und den Beschlüssen der
Mitgliederversammlungen.
(6) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Beschlüsse der
Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
(7) Der Vorsitzende leitet die Sitzung des Vorstandes und führt den Vorsitz in
der Mitgliederversammlung. Er wird gemäß der in § 7 Abs. 4 angegebenen
Reihenfolge vertreten.
(8) Die Mitgliederversammlung kann nach dem Ausscheiden aus dem Amt einen verdienten Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Er kann beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen und ist von der Beitragszahlung befreit.
§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung,
bei der mindestens ein Fünftel aller Mitglieder anwesend sind, beschlossen
werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ratingen, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, wie sie in § 2
dieser Satzung festgelegt sind, zu verwenden hat.
§ 9 Sonstiges
Diese Satzung ersetzt die bisherige Satzung vom 23. Juni 1961 und wurde in der Mitgliederversammlung am 29. April 1999 beschlossen.